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   VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20.N   

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https://dejure.org/2020,8875
VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20.N (https://dejure.org/2020,8875)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.04.2020 - 8 B 1057/20.N (https://dejure.org/2020,8875)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. April 2020 - 8 B 1057/20.N (https://dejure.org/2020,8875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus - Hundeschulen und Hundesalons

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Hessen: Hundeschulen und Hundesalons dürfen weiter nicht geöffnet werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untersagung des Betriebs von Hundeschulen und Hundesalons wird nicht außer Vollzug ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 910/20

    Infektionsschutzrechtliche Regelungen des Landes Hessen werden in Zeiten der

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der zu Bebauungsplänen entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (zuletzt Beschlüsse vom 8. April 2020 - 8 B 910/20.N - und - 8 B 913/20.N -, juris und vom 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, noch nicht veröffentlicht), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.

    Der Senat hat auch festgestellt, dass die Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden, insbesondere notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 IfSG darstellen, die zum Infektionsschutz erforderlich und geeignet sind (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N - und vom 8. April 2020 - 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N -, juris).

  • VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 913/20

    Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios in Zeiten der Corona-Pandemie wird

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der zu Bebauungsplänen entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (zuletzt Beschlüsse vom 8. April 2020 - 8 B 910/20.N - und - 8 B 913/20.N -, juris und vom 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, noch nicht veröffentlicht), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.

    Der Senat hat auch festgestellt, dass die Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden, insbesondere notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 IfSG darstellen, die zum Infektionsschutz erforderlich und geeignet sind (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N - und vom 8. April 2020 - 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N -, juris).

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20
    Diese Betrachtungsweise folgt auch aus dem Wesen des Normenkontrollverfahrens als ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges, objektives Verfahren zur Prüfung der Rechtsgültigkeit untergesetzlicher Normen (vgl. grundlegend: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 1952 - 1 BvF 1/52 -, juris).
  • VGH Hessen, 24.04.2020 - 8 B 1097/20

    Schulpflicht z. T. außer Kraft gesetzt

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der zu Bebauungsplänen entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (zuletzt Beschlüsse vom 8. April 2020 - 8 B 910/20.N - und - 8 B 913/20.N -, juris und vom 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, noch nicht veröffentlicht), zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20
    Bei einer Abwägung der der Antragstellerin drohenden Nachteile als Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem staatlichen Auftrag der Bereitstellung eines effektiven Gesundheitssystems zur Gewährleistung des Grundrechts behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (so im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris).
  • VGH Hessen, 07.04.2020 - 8 B 892/20

    Vierte Hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE4)

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20
    Der Senat hat auch festgestellt, dass die Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden, insbesondere notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 IfSG darstellen, die zum Infektionsschutz erforderlich und geeignet sind (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N - und vom 8. April 2020 - 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N -, juris).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, Rn. 12, m. w. N., juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1057/20
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.).
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.957

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Hundeschule erfolglos

    Da Hundeschulen in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV - anders als in § 1 Abs. 1 Nr. 8b der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen - CoronaVV HE 4 a.F., vgl. dazu HessVGH, B.v. 30.4.2020 - 8 B 1057/20.N - juris Rn. 3 ff.) - nicht ausdrücklich aufgeführt sind, würde ein Verbot voraussetzen, dass es sich bei einer Hundeschule um eine den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Vereinsräume, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten sowie Bordellbetriebe) "vergleichbare Freizeiteinrichtung" handelt.

    Denn auch wenn beim Gruppentraining in einer Hundeschule eine Mehrzahl von Menschen zusammenkommt (vgl. HessVGH, B.v. 30.4.2020 - 8 B 1057/20.N - juris Rn. 50), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Betrieb einer Hundeschule, bei der der Unterricht typischerweise auf großen Flächen unter freiem Himmel erfolgt, vergleichbar gefährlich wäre wie der Betrieb einer der in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV genannten Einrichtungen, die sich jedenfalls ganz überwiegend durch ein Zusammenkommen mehrerer oder gar vieler Menschen in geschlossenen Räumen auszeichnen.

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.953

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Hundeschule erfolglos

    Da Hundeschulen in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV - anders als in § 1 Abs. 1 Nr. 8b der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen - CoronaVV HE 4 a.F., vgl. dazu HessVGH, B.v. 30.4.2020 - 8 B 1057/20.N - juris Rn. 3 ff.) - nicht ausdrücklich aufgeführt sind, würde ein Verbot voraussetzen, dass es sich bei einer Hundeschule um eine den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Vereinsräume, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten sowie Bordellbetriebe) "vergleichbare Freizeiteinrichtung" handelt.

    Denn auch wenn beim Gruppentraining in einer Hundeschule eine Mehrzahl von Menschen zusammenkommt (vgl. HessVGH, B.v. 30.4.2020 - 8 B 1057/20.N - juris Rn. 50), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Betrieb einer Hundeschule, bei der der Unterricht typischerweise auf großen Flächen unter freiem Himmel erfolgt, vergleichbar gefährlich wäre wie der Betrieb einer der in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV genannten Einrichtungen, die sich jedenfalls ganz überwiegend durch ein Zusammenkommen mehrerer oder gar vieler Menschen in geschlossenen Räumen auszeichnen.

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